29. Dezember 2020 / Allgemeines

Überlassungsverbot für Feuerwerk wird kontrolliert

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Üblicherweise ist der Feuerwerksverkauf im Zeitraum vom 29. bis 31. Dezember eines Jahres in den der Bezirksregierung Düsseldorf angezeigten Verkaufsstellen erlaubt. Für das Jahr 2020 jedoch hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit einer Änderung des § 22 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ein generelles Überlassungsverbot für Silvesterfeuerwerk an Verbraucher ausgesprochen. Somit ist der Verkauf einschließlich Versandhandel sowie Auslieferung und Abholung bestellter pyrotechnischer Artikel der Kategorie F2 untersagt. Im Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus und der hierdurch verursachten COVID-19-Krankheit ist es Ziel des für das Jahr 2020 ausgesprochenen Überlassungsverbots, Unfälle mit Feuerwerkskörpern zu reduzieren und Krankenhauskapazitäten zu schonen. Mitarbeiter der Ordnungsbehörde werden in der letzten Woche des Jahres 2020 Verkaufsstellen kontrollieren. Bei Zuwiderhandlung erfolgt die Untersagung und die Einleitung eines Bußgeldverfahrens.

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