22. März 2020 / Allgemeines

Stadt Kleve erlässt 10. Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des Coronavirus

Kle App News

Auf der Grundlage aktueller Weisungen der Landesregierung NRW zur Bekämpfung des Coronavirus erlässt die Stadt Kleve als örtliche Ordnungsbehörde die Allgemeinverfügung Nummer 10 vom 22. März 2020 zur Sicherstellung der medizinischen und pflegerischen Versorgung im Rahmen der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)

Ab sofort zunächst bis einschließlich zum 19.04.2020 sind von den mit den Allgemeinverfügungen Corona/Nr. 3 der Stadt Kleve vom 17.03.2020 sowie Corona/Nr. 8 der Stadt Kleve vom 18.03.2020 zur Festlegung von Betretungsverboten für Reiserückkehrer aus Risikogebieten aufgrund SARSCoV-2 zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) angeordneten Betretungsverboten für:

  • Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
  • stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen

Personen ausgenommen, die für die medizinische oder pflegerische Versorgung oder die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind.

Die Entscheidung obliegt der jeweiligen Einrichtungsleitung und soll entsprechend dokumentiert werden. Die jeweils aktuell geltenden RKI-Richtlinien sind zu beachten.

Im Übrigen gelten die mit den Allgemeinverfügungen Corona/Nr. 3 der Stadt Kleve vom 17.03.2020 sowie Corona/Nr. 8 der Stadt Kleve vom 18.03.2020 zur Festlegung von Betretungsverboten für Reiserückkehrer aus Risikogebieten aufgrund SARSCoV-2 zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) angeordneten Betretungsverbote uneingeschränkt fort.

Die umfangreichen Betretungsverbote für infektionssensible Einrichtungen wurden angeordnet, um die Sicherheit der Patientinnen und Patienten sowie Nutzerinnen und Nutzer bestmöglich zu gewährleisten und das aktuelle Infektionsgeschehen insgesamt durch möglichst umfassende kontaktreduzierende Maßnahmen zu verlangsamen. Die jetzt getroffene Ausnahmeregelung zu den Betretungsverboten ist zur Aufrechterhaltung der zwingend notwendigen Behandlungs- und Betreuungskapazitäten in den aufgeführten Bereichen erforderlich. Mit der Maßgabe, dass die jeweils aktuell geltenden RKI-Richtlinien berücksichtigt werden und damit ein Infektionsrisiko so weit wie möglich reduziert wird, überwiegt das Interesse an dieser Aufrechterhaltung der Behandlung und Betreuung das Interesse an einer Kontaktreduzierung.

Die Entscheidung über die Unverzichtbarkeit der betroffenen Personen für die Aufrechterhaltung des Betriebes im Einzelfall kann nur die Einrichtungsleitung unter Berücksichtigung aller Umstände vor Ort entscheiden. Dabei ist die besondere Vulnerabilität der in den Einrichtungen betreuten Menschen zu berücksichtigen.

Zur Nachvollziehbarkeit der Ausnahme vom Betretungsverbot sollen die Entscheidungen dokumentiert werden (Name der betreffenden Personen, Entscheidungsperson, kurze Begründung) wobei an die Dokumentation keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.

Die Betretungsverbote für alle anderen Personen bleiben unverändert bestehen.

Den kompletten Wortlaut der 10. Allgemeinverfügung der Stadt Kleve vom 22.03.2020 finden Sie unter "Downloads"

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