5. April 2021 / Allgemeines

Corona-Testpflicht und Anmeldepflicht bei der Einreise aus den Niederlanden

Testpflicht auch für Grenzpendler und den „kleinen Grenzverkehr“

Bund erklärt die Niederlande ab Dienstag, 06. April 2021, zum Hochinzidenzgebiet

Kreis Kleve – Aufgrund der sehr hohen Corona-Fallzahlen hat der Bund die Niederlande als Hochinzidenzgebiet eingestuft. Derzeit liegt die 7-Tage-Inzidenz in den Niederlanden bei rund 300! Ab Dienstag, 06. April 2021, 0.00 Uhr, gelten in NRW neue Regelungen für die Einreise nach Deutschland. Einreisende nach Deutschland müssen dann ein negatives Corona-Testergebnis auf Papier oder digital mit sich führen, das nicht älter als 48 Stunden ist. Ausgenommen davon sind beispielsweise Durchreisende, Transporteure, die sich weniger als 72 Stunden in NRW aufhalten, und Sicherheitskräfte, Feuerwehrleute und Mitarbeitende von Rettungsdiensten sowie Katastrophenschutz in Einsatzsituationen. Für Grenzpendler und Familienbesucher gilt laut Gesundheitsministerium des Landes NRW, dass der Test nicht älter als 72 Stunden sein darf.

Zusätzlich zur Testpflicht besteht eine Anmeldepflicht für Einreisende aus den Niederlanden. Ausgenommen davon sind Durchreisende und Aufenthalte unter 24 Stunden.

Für den „kleinen Grenzverkehr“ zum Einkaufen oder Tanken sowie für kurze Besuche im Nachbarland gilt somit, dass auch hierfür ein negatives Corona-Testergebnis erforderlich ist! Dies gilt sowohl für Niederländer, die nach Deutschland kommen, als auch für Deutsche, die kurz in den Niederlanden waren und wieder zurückfahren. Eine Anmeldung – wie im nächsten Absatz beschrieben – ist jedoch nicht erforderlich. An den Grenzen wird es Stichprobenkontrollen der Bundes- und Landes-Polizei geben.

„Ich bin erleichtert, dass die Grenze zu unseren niederländischen Nachbarn weiter offen bleibt“, so Landrätin Silke Gorißen. „Auch wenn ich mich sehr freue, dass der ‚kleine Grenzverkehr‘ und das berufliche Pendeln weiter möglich bleibt, blicke ich dennoch mit Sorge auf die hohen Corona-Fallzahlen unserer Nachbarn. Deshalb appelliere ich an jeden Einzelnen, verantwortungsvoll zu prüfen, ob diese oder jene Fahrt zu unseren niederländischen Nachbarn wirklich erforderlich ist.“

Regelungen zur Testpflicht für Einreisende aus den Niederlanden

Grundsätzlich ist eine Einreise aus den Niederlanden nach Deutschland nur mit einem negativen Corona-Testergebnis erlaubt. Der Test darf maximal 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Es gibt mehrere Ausnahmen von der Testpflicht: So brauchen beispielsweise Kinder unter sechs Jahren keinen Corona-Test. Auch Personen, die sich nur auf der Durchreise durch NRW befinden oder lediglich durch die Niederlande durchgereist sind, benötigen keinen Test. Eine weitere Ausnahme gilt für Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren und sich maximal 72 Stunden in Deutschland aufhalten. Auch Eltern oder andere Personen, die Minderjährige mit dem PKW zur Schule, zum Ausbildungs- oder Arbeitsplatz bringen oder abholen und unverzüglich zurückkehren, müssen keinen negativen Testbescheid vorlegen. 

Ebenfalls eine Lockerung von der Testpflicht gibt es für Pendlerinnen und Pendler (Beruf, Studium, Schule), die mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren. Bei ihnen ist ein negatives Testergebnis 72 Stunden gültig, sodass in sechs Tagen zwei Tests notwendig sind. Dies entspricht den Regelungen in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz. Grenzpendler benötigen ab Donnerstag, 08. April 2021, eine formlose Bescheinigung des Arbeitgebers oder einen vergleichbaren Nachweis in deutscher, niederländischer, englischer oder französischer Sprache.

Können Grenzpendler oder Grenzgänger bei der Einreise nach Deutschland keinen negativen Corona-Test vorlegen, müssen sie dies unverzüglich nach der Einreise nachholen.

Auch bei Personen, die für den Besuch oder nach dem Besuch oder Pflege von Verwandten ersten Grades, Ehegatten oder Lebensgefährten aus den Niederlanden nach Deutschland einreisen, ist ein negatives Testergebnis 72 Stunden gültig. Somit ist nach einem negativen Corona-Test der Besuch oder die Pflege an drei aufeinander folgenden Tagen ohne erneute Testung möglich. Ist ein täglicher Besuch erforderlich, können weitergehende Ausnahmen vom Gesundheitsamt des Kreises Kleve zugelassen werden.

In der Grenzregion wird somit mit einer erhöhten Nachfrage nach Corona-Testungen gerechnet. Das Innenministerium NRW hatte bereits kurz vor Ostern alle Teststellen gebeten, sich auf eine erhöhte Nachfrage vorzubereiten und möglichst auch flexibel ohne vorherige Terminvergabe Testungen anzubieten. Für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland waren und bleiben diese Tests kostenfrei – Personen aus dem Ausland müssen diese Tests bezahlen.

Anforderungen an den Corona-Test

Anerkannt werden PCR-Tests und PoC-Schnelltests. Die Testung muss von einer autorisierten Testperson vorgenommen werden. Selbsttests werden akzeptiert, wenn sie unter Aufsicht von fachkundigem Personal erfolgen, das PoC-Schnelltests durchführen darf. Private Selbsttests erfüllen diese Anforderung nicht! Das Testergebnis oder ärztliche Zeugnis muss in deutscher, englischer oder französischer Sprache ausgestellt sein und den Namen der getesteten Person und das Datum der Testung enthalten. Das negative Testergebnis muss bei der Einreise mitgeführt und aufbewahrt werden.

Personen mit Wohnsitz in Deutschland können vor der Abreise kostenlos die Teststellen für Bürgertestungen in Anspruch nehmen, falls sie nach der Testung innerhalb von 48 bzw. 72 Stunden wieder zurück nach Deutschland reisen.

Da die Einreise aus den Niederlanden nach Deutschland nur mit einem negativen Corona-Testergebnis erlaubt ist, gibt es keine Quarantänepflicht!

Die Teststellen im Kreisgebiet wurden vom Gesundheitsamt des Kreises Kleve über die neue Testpflicht bei der Einreise aus den Niederlanden nach Deutschland informiert. Eine Übersicht der Bürger-Teststellen im Kreisgebiet ist auf den Internetseiten des Kreises Kleve hinterlegt ( hier ).

Regelungen zur Anmeldepflicht für Einreisende aus den Niederlanden

Grundsätzlich muss jede Einreise aus dem Hochinzidenzgebiet Niederlande angemeldet werden, und zwar über folgende Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI): www.einreiseanmeldung.de. Ausgenommen hiervon sind beispielsweise Durchreisende und Grenzpendler.

Auch für Person, die sich im Rahmen des „kleinen Grenzverkehrs“ weniger als 24 Stunden in den Niederlanden aufgehalten haben oder für weniger als 24 Stunden nach Deutschland einreisen, entfällt diese Anmeldepflicht. Insbesondere tägliche Pendlerinnen und Pendler fallen unter diese Regelung.

Sind Pendlerinnen und Pendler (Beruf, Studium, Schule) länger als 24 Stunden in den Niederlanden oder reisen sie aus den Niederlanden für länger als 24 Stunden nach Deutschland und kehren mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurück, dann müssen sie die digitale Einreiseanmeldung nur einmal wöchentlich ausfüllen, auch wenn sie mehrfach wöchentlich pendeln.

Weitere Infos auf der Internetseite des Kreises Kleve

Die jeweils aktuellen Regelungen zur Einreise aus Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten – hierzu gehören nun auch die Niederlande– und Virusvarianten-Gebieten sind auf der Internetseite des Kreises Kleve hinterlegt ( hier ).