13. Dezember 2019 / Allgemeines

Höhere Mietobergrenzen für Arbeitslosengeld-II- und Sozialhilfebezieher

Im Kreis Kleve gelten ab Januar 2020 neue Richtlinien bei den „Kosten der Unterkunft“

Kreis Kleve – Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe setzen sich zusammen aus bundeseinheitlichen „Regelsätzen“ für den Lebensunterhalt und den so genannten „Kosten der Unterkunft“. Diese Kosten der Unterkunft müssen „örtlich angemessen“ sein. Zu ihnen gehören die Kaltmiete, die Mietnebenkosten und die Heizkosten. Da die Höhe dieser Kosten von Ort zu Ort verschieden ist, schreibt der Gesetzgeber vor, dass die von den Kommunen zu zahlenden Beträge für die Unterkunftskosten regelmäßig entsprechend den Entwicklungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt angepasst werden müssen. Der Kreis Kleve hat nun für die Kommunen im Kreisgebiet und für verschiedene Haushaltsgrößen ab dem 01. Januar 2020 neue Mietobergrenzen festgelegt. Die Erhöhungen liegen zwischen zwei und sieben Prozent.

7.400 Wohnungsmieten im Kreisgebiet ausgewertet

Der Kreis Kleve hat die „empirica ag“ mit der Erstellung einer wissenschaftlichen Analyse zur Ermittlung der Mietobergrenzen beauftragt. Damit wird festgelegt, in welcher Höhe die Kosten der Unterkunft übernommen werden können. Wie bereits in den Vorjahren hat empirica die Angebotsmieten und deren Entwicklung im Kreis Kleve betrachtet und dabei über 7.400 Wohnungsmieten systematisch ausgewertet. Die aktuelle Analyse beinhaltet einen Datenbestand bis Juni 2019. Dies stellt sicher, dass die zahlreichen aktuellen Veränderungen auf dem Wohnungsmarkt, beispielsweise durch die erhöhte Nachfrage von Studenten und Flüchtlingen, berücksichtigt wurden.

Im empirica-Bericht kann nachgelesen werden, bei welcher Familiengröße an welchem Wohnort innerhalb des Kreises Kleve bis zu welchem Betrag die Kosten der Unterkunft als angemessen gelten. Der Bericht ist auf den Internetseiten des Kreises Kleve (hier) hinterlegt. Das wissenschaftliche und systematische Vorgehen von empirica hat sich inzwischen auch bei zahlreichen Nachbarkreisen und Kommunen gut bewährt. Es erfüllt die Anforderungen der weiterentwickelten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes an sogenannte „schlüssige Konzepte“. Die von empirica im Rahmen ihrer Analyse ermittelten Beträge hat der Kreis Kleve nun übernommen und seine Richtlinien zum 01. Januar 2020 entsprechend aktualisiert.

Obergrenzen für die Bruttowarmmiete

Für die Sozialleistungsempfänger gilt weiterhin als Obergrenze der „Bruttowarmmiete“, die deutliche Flexibilität bietet. Für die Leistungsbestandteile Miete, Nebenkosten und Heizkosten werden untereinander Verrechnungsmöglichkeiten eingeräumt. Der Mieter kann Überschreitungen bei einer Komponente durch Unterschreitungen bei einer anderen ausgleichen. Entscheidend ist, dass bei längerem Leistungsbezug die Obergrenze für die Kosten der Unterkunft insgesamt nicht überschritten wird.

Informationen zu den neuen Mietobergrenzen sind auf den Internetseiten des Kreises Kleve unter ( hier ) verfügbar.

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