7. Februar 2020 / Allgemeines

Impfpflicht zum Schutz gegen Masern

Kreisgesundheitsabteilung informiert über die Neuerungen

Am 01. März 2020 tritt das Masernschutzgesetz in Kraft. Es sieht für breite Teile der Bevölkerung eine Impfpflicht zum Schutz gegen Masern vor. Masern sind keine harmlose Kinderkrankheit, sondern eine hochansteckende Viruserkrankung, die mit schweren Komplikationen verlaufen kann. Auch in Deutschland treten immer wieder Masernausbrüche auf, da weniger als 95 Prozent der Bevölkerung gegen Masern geimpft ist.

Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass ab dem 01. März alle Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertageseinrichtungen, Schulen, Kinderhorten, in der Kindertagespflege oder in Heimen betreut werden sowie alle Personen, die in diesen Gemeinschaftseinrichtungen oder in medizinischen Einrichtungen tätig sind, einen vollständigen Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegenüber Masern nachweisen müssen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden.

Eine Auflistung der vom Masernschutzgesetz betroffenen Gemeinschafts- und medizinischen Einrichtungen ist im Internetauftritt des Kreises Kleve (Suchbegriff Masernschutz oder https://www.kreis-kleve.de/de/fachbereich5/masernschutz/) nachzulesen.

Für Personen, die am Stichtag 01. März 2020 bereits in den Kindergarten, die Schule oder in eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen, in Gemeinschaftseinrichtungen wie Asylbewerberunterkünften oder medizinischen Einrichtungen tätig sind und nach 1970 geboren wurden, ist der Nachweis des kompletten Masernimpfschutzes bis zum 31. Juli 2021 zu erbringen.

Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass alle in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Personen, die mindestens ein Jahr alt sind, eine Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität aufweisen müssen. Alle Personen, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen oder eine ausreichende Masernimmunität aufweisen. Die erfolgten Schutzimpfungen können über den Impfausweis nachgewiesen werden, die Immunität muss in einem ärztlichen Zeugnis bescheinigt werden. Sollte eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, muss auch darüber ein ärztliches Zeugnis vorliegen.

Die Einhaltung der Masernimpfpflicht wird von der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn der Betreuung oder vor Aufnahme einer Tätigkeit überprüft. Wird kein Nachweis über die erforderlichen Masernimpfungen erbracht, muss die Einrichtung die Gesundheitsabteilung des Kreises Kleve schriftlich informieren. Auch dazu findet sich im oben genannten Internetauftritt ein Meldebogen.

Wer der Impfpflicht nicht nachkommt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro rechnen. Deshalb empfiehlt die Gesundheitsabteilung des Kreises Kleve schon jetzt, den eigenen Impfstatus und den Impfstatus der Kinder beim Arzt überprüfen und sich rechtzeitig impfen zu lassen. Zur Immunisierung ist eine zweifache Impfung gegen Masern erforderlich. Weitere Informationen gibt es zum Beispiel auf der Internetseite des Kreises Kleve und auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html).

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